Förderverein der ev. KiTa Ehrenhainstrasse e.V.

Satzung des Fördervereins der evangelischen Kindertagesstätte Ehrenhainstraße e.V. 

§ 1 Name und Sitz 

Der Verein führt den Namen Förderverein der evangelischen Kindertagesstätte Ehrenhainstrasse. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 

Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“. 

Er hat seinen Sitz in Wuppertal. 

Das Geschäftsjahr ist das Kindergartenjahr (beginnend mit dem ersten Werktag nach den Sommerferien der Kindertageseinrichtung). 

§ 2 Zweck des Vereins 

Es handelt sich um einen Spendensammelverein gem. §58 Nr. 1 AO. 

Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln für die Kindertagesstätte Ehrenhainstrasse, die die Mittel ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Erziehung (§ 52 Nr. 7 AO) zu verwenden hat. 

Der Satzungszweck wird insbesondere durch das Sammeln von Spenden verwirklicht. Die Mittel sollen für folgende Dinge verwendet werden: 

• Übernahme von Honoraren 

• Bereitstellung der Mittel für die Durchführung von Aktivitäten 

• Ausgestaltung der Einrichtung 

• Gewährung von Beihilfen für die Beschaffung von Arbeits- und Einrichtungsmaterial 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke. 

§ 3 Mittel des Vereins 

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein aus Mitgliedsbeiträgen, Geld- und Sachspenden und sonstigen Zuwendungen. 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. 

Das Recht des erweiterten Vorstandes, Anstellungsverträge und Honorarvereinba-rungen abzuschließen, bleibt unberührt. 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

Die Mittel sind zeitnah für die satzungsmäßigen Zwecke (§2) zu verwenden. Satzung des Fördervereins der evangelischen Kindertagesstätte Ehrenhainstraße e.V. Seite 2 von 5 

§ 4 Mitgliedschaft 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die mindestens 18 Jahre alt ist, und jede juristische Person, die den Zweck des Vereins zu fördern bereit ist und sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages schriftlich verpflichtet, werden. Über die Aufnahme der Mitglieder ent-scheidet der erweiterte Vorstand. 

Die Mitgliedschaft ist jederzeit zum Ende des Kindergartenjahres kündbar. Die Kündigung muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Sie endet automatisch bei Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge zum Ende des Kindergartenjahres. 

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, sofern ein wich-tiger Grund vorliegt (Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins, Schädigung der Vereinsinteressen, unehrenhaftes Verhalten). 

Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich an den Vorstand gestellt werden. 

Der/die Antragsteller/-in muss in dem Antrag eine aktuelle, ladungsfähige Postanschrift und eine E-Mail-Adresse angeben. Treten hinsichtlich dieser Angaben Änderungen ein, so sind diese unverzüglich dem Vorstand anzuzeigen. 

Mit dem Antrag ist gleichzeitig zu erklären, dass die schriftliche Einladung in allen satzungs-gemäß vorgesehenen Fällen durch die Benachrichtigung per E-Mail ersetzt werden darf, so-weit eine E-Mail-Adresse angegeben wird. Bei Nichterreichbarkeit über die E-Mail-Adresse hat das Mitglied im Falle von Anfechtungen die Nichterreichbarkeit der E-Mail-Adresse und deren Gründe zu beweisen. 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

1. Die Mitglieder haben das Recht an den Mitgliedsversammlungen des Vereins teilzu-nehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann. 

2. Alle Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge (Geld) zu entrichten. 

3. In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Antrag den Beitrag ermäßigen oder erlas-sen, wenn das Mitglied den Verein durch gemeinnützige Arbeit fördert. 

§ 6 Mitgliedsbeitrag 

Der Mitgliedsbeitrag (Geld) wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt und ist quartals-weise per Dauerauftrag zu entrichten. 

Freiwillige Spenden (Geld u. Sachspenden) liegen im Interesse des Vereins und werden be-grüßt. Spenden kann auch die Leitung der Kindertagesstätte für den Verein in Empfang neh-men. 

§ 7 Organe des Vereins 

Die Organe des Vereins sind: 

• der Vorstand 

• die Mitgliederversammlung 

Satzung des Fördervereins der evangelischen Kindertagesstätte Ehrenhainstraße e.V. Seite 3 von 5 

§ 8 Vorstand 

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus: 

  • • dem Vorsitzenden 
  • • zwei stellvertretenden Vorsitzenden 
  • • dem Kassenwart 

Je zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gemeinschaftlich gerichtlich und au-ßergerichtlich. 

Der erweiterte Vorstand besteht aus: 

• dem Vorsitzenden 

• den beiden stellvertretenden Vorsitzenden 

• dem Kassenwart 

• dem Schriftführer 

• einem gesandten Mitglied des Presbyteriums der Ev. Kirchengemeinde Vohwinkel als geborenes Mitglied 

• der Leitung der Kindertagesstätte als geborenes Mitglied. 

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für eine Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist zur Wiederbesetzung der Position eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberu-fen. Für die Zeit bis dahin ist der erweiterte Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied zu berufen. 

Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Personen zur Beratung hinzuziehen. 

Die gewählten Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversamm-lung abberufen werden. 

Der erweiterte Vorstand leitet im Einzelnen, die sich aus §2 der Satzung ergebenen Arbeiten des Vereins und beschließt über die Verwendung der Mittel. 

Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 

Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des 1. Vorsitzenden entscheidend. Über Vorstandssit-zungen und Mitgliederversammlungen fertigt der Schriftführer Protokolle an, die vom Ver-sammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind. Der Kassenwart führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und verwaltet das Barvermögen des Vereins. 

Alle Überweisungsaufträge für Banken sowie Abhebungen von den Konten oder Sparbüchern werden jeweils von zwei Personen unterzeichnet. Diese Personen sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter oder der Kassenwart. 

§ 9 Kassenprüfung 

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von einem Jahr. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rech-nerische und satzungsgemäße Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung. Satzung des Fördervereins der evangelischen Kindertagesstätte Ehrenhainstraße e.V. Seite 4 von 5 

§ 10 Mitgliederversammlung 

Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Hauptversammlung stattfinden. Sie wird zwei Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand einberufen. Sie hat insbesondere fol-gende Aufgaben: 

1. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes über das zurückliegende Kalenderjahr. 

2. Entlastung des Vorstands 

3. Wahl des Vorstands 

4. Satzungsänderung 

5. Beschluss über Einzelausgaben, die einen Betrag von 5.000,- € überschreiten. 

6. Wahl der Kassenprüfer 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederver-sammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Jedes anwe-sende Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist ausgeschlossen. Die Stimmabgabe erfolgt offen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen. 

Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglie-der. 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich einberufen. 

Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet war. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. 

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn die Einberufung von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angaben von Gründen bei einem Vor-standsmitglied verlangt wird. 

§ 12 Haftpflicht 

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für Schäden und Sachverluste, die bei der Ausführung von Tätigkeiten und Handlungen entstehen, die auf die Erfüllung des Vereinszwe-ckes gerichtet sind. 

§ 13 Auflösung des Vereins 

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederver-sammlung mit der für die Satzungsänderung geltenden Mehrheit der anwesenden stimmbe-rechtigten Mitglieder beschlossen werden. 

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Diakonie Wuppertal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in der Kindertagesstätte Ehrenhainstraße zu verwenden hat. Satzung des Fördervereins der evangelischen Kindertagesstätte Ehrenhainstraße e.V. Seite 5 von 5 

§ 14 Inkrafttreten der Satzung 

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 05.06.2023 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.